Paragraph | Straftat | Minimalstrafe | Haftzeit | Sonstiges |
§1 | §1 Pflicht zum angemessenen Verhalten im Straßenverkehr | - | 0 | (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. |
§2 | §2 Fahrerlaubnis | $ 5.000,00 | 0 | (1) Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Diese Fahrerlaubnis ist in fünf Klassen eingeteilt: Klasse A: Motorrad; Klasse B: PKW; Klasse C: LKW; Klasse D: Fluglizenz; Klasse E: Bootslizenz. (2) Das Bewegen eines entsprechenden Fahrzeuges ohne jeweiligen Führerschein ist nicht zulässig und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 sowie 3 StVO-Punkten geahndet. Das Fahrzeug wird weiterhin beschlagnahmt und erst unter Vorlage des Führerscheins rausgegeben. (3) Verstöße im Rahmen der Klasse D |
§3 | §3 Fahrzeugeigentümer | - | 0 | (1) Der Eigentümer eines Fahrzeugs ist jederzeit vollumfänglich für dieses haftbar. (2) Sollte der Eigentümer beweisen können, dass jemand anderes das Fahrzeug geführt hat, übergeht die Haftbarkeit für das Fahrzeug temporär auf diese Person. |
§4 | §4 Verlust des Führerscheins | - | 0 | (1) Der Führerschein kann aus verschiedenen Gründen abgenommen werden. (2) Gründe für den Verlust des Führerscheins sind: 1. Erreichen der maximalen Punkte in der eigenen Akte; 2. Überschreitung der maximal zulässigen Geschwindigkeit über 71 km/h; 3. Sehr große Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs. (3) Punkte werden bei Verstößen gegen die Regelungen in der StVO in der eigenen Akte gesammelt. Die maximale Anzahl beträgt 12 Punkte. Sobald der zwölfte Punkt erreicht wird, werden ALLE Führerscheine für eine Woche abgenommen und die Punkte in der Akte gelöscht. |
§5 | §5 Zulassung von Fahrzeugen | $ 10.000,00 | 0 | (1) Fahrzeuge, die als motorisierte Kraftfahrzeuge deklariert sind, werden bei Kauf automatisch zugelassen. (2) Als motorisiertes Kraftfahrzeug wird Folgendes deklariert: Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (3) Sollte an einem motorisierten Kraftfahrzeug das Anbringen eines Kennzeichens unmöglich sein, ist dieses selbstständig beim LSPD anzumelden. (4) Bei Feststellung einer fehlenden Anmeldung eines Fahrzeugs ohne montiertes Kennzeichen, wird ein Bußgeld i.H.v. 10.000 verhängt. Des Weiteren wird das Fahrzeug zur Halterbestimmung abgeschleppt. |
§6 | §6 Abmeldung eines Fahrzeuges | $ 1.000,00 | 0 | Der Eigentümer eines Fahrzeuges muss, falls dieser sein Fahrzeug an andere Bürger des Staates Los Santos oder an ein Autohaus verkauft, dieses zuerst abmelden lassen. Der neue Eigentümer muss das Fahrzeug wie gewohnt auf seinen Namen gem. § 5 StVO anmelden, um im Straßenverkehr teilzunehmen. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 1.000 verhängt. |
§7 | §7 Scheibentönung eines Fahrzeuges | $ 250,00 | 0 | (1) Mit der Scheibentönung eines Fahrzeugs jeglicher Art können die Front- und Heckscheibe sowie die an den Seiten befindlichen Scheiben des Fahrzeuges verändert werden. (2) Die Frontscheibe darf nicht vertönt werden. Es muss ausreichend Sicht nach draußen gegeben sein sowie die Insassen erkennbar sein. (3) Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 250 verhängt. |
§8 | §8 Sonderfahrzeuge | $ 1.000,00 | 0 | (1) Das Führen von genehmigungspflichtigen Sonderfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist ohne gültige Ausnahmegenehmigung verboten. Unter diese genehmigungspflichtigen Sonderfahrzeuge fallen u.a.: Einsatzfahrzeuge des LSMD, LSPD, LSFD oder der US Army. (2) Die Funktionsfähigkeit von Sonderfahrzeugen wird durch das fachkundige Personal des RedLine festgestellt. Die Sondergenehmigung wird vom LSPD ausgestellt. |
§9 | §9 Fahrlicht bei Dämmerung | $ 1.000,00 | 0 | Um die in § 1 genannte Sicherheit zu gewährleisten, ist jeder Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet mit Eintritt der Dämmerung durch das Abblendlicht für ausreichend Licht zu sorgen. Das Licht muss so hell sein, dass man Hindernisse auch in der Dämmerung oder der Nacht erkennen kann und von anderen Verkehrsteilnehmern frühzeitig erkannt wird. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 1.000 verhängt. |
§10 | §10 Blendung im Straßenverkehr | $ 2.000,00 | 0 | Sollte ein Fahrzeug eine Lichtanlage mit so großer Leistung besitzen, dass andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können, so stellt dieses Fahrzeug eine Gefahr für den Straßenverkehr dar und wird mit einem Ordnungsgeld gemahnt, in Höhe von mindestens 2.000 . |
§11 | §11 Ablenkung und Konzentration im Fahrzeug | $ 1.500,00 | 0 | Die Konzentration beim Bewegen eines Fahrzeuges gilt einzig und allein dem Straßenverkehr. Wer sich durch multimediale Geräte ablenken lässt, richtet seine Konzentration nicht auf den Verkehr und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ausgenommen von diesem Paragrafen sind Freisprecheinrichtungen und Funk-Konversationen von Einsatzkräften. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe mindestens 1.500 verhängt und zudem 2 StVO-Punkte in die Akte eingetragen. |
§12 | §12 Geschwindigkeitsbeschränkungen | - | 0 | (1) Im Straßenverkehr müssen zur Wahrung der Sicherheit die Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden. Diese belaufen sich auf: Würfelpark: 80 Km/h; Innerorts: 100 Km/h; Außerorts: 110 Km/h; Freeway: 120 Km/h; Highway: Unbegrenzt. (2) Es gilt 5 km/h Toleranzabzug. |
§13.1 | §13.1 Überschreiten der Geschwindigkeit bis 10 km/h. | $ 1.000,00 | 0 | Die Strafe für das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung bis einschließlich 30 km/h ist ein Bußgeld in Höhe von mindestens 1.000 |
§13.2 | §13.2 Überschreiten der Geschwindigkeit bis 20 km/h. | $ 2.000,00 | 0 | Die Strafe für das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung bis einschließlich 20 km/h ist ein Bußgeld in Höhe von mindestens 2000 |
§13.3 | §13.3 Überschreiten der Geschwindigkeit bis 30km/h. | $ 3.000,00 | 0 | Die Strafe für das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung bis einschließlich 30 km/h ist ein Bußgeld in Höhe von mindestens 3000 |
§13.4 | §13.4 Überschreiten der Geschwindigkeit von 31 km/h bis 50 km/h. | $ 5.000,00 | 0 | Die Strafe für das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung von 31 km/h bis einschließlich 70 km/h ist ein Bußgeld in Höhe von mindestens 4.500 . Zusätzlich werden dem Fahrer drei Punkte eingetragen. |
§13.5 | §13.5 Überschreiten der Geschwindigkeit über 71 km/h. | $ 7.000,00 | 0 | Die Strafe für das Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung ab 71 km/h ist ein Bußgeld in Höhe von 7.000 . Zusätzlich wird dem Fahrer der Führerschein für drei Tage entzogen. |
§14 | §14 Straßenrennen | $ 10.000,00 | 0 | (1) Das Teilnehmen an einem nicht genehmigten Straßenrennen wird mit einem Bußgeld geahndet. In Fällen schwerwiegender Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann eine Haftstrafte verhängt werden. (2) Als Straßenrennen gilt jegliche Teilnahme eines Rennens mittels Motorrades oder Kfz. Die Dauer des Rennens oder ein Wetteinsatz sind hierbei unerheblich. An einem Rennen nehmen mindestens zwei Verkehrsteilnehmer teil. |
§15 | §15 Handlungspflichten an Unfallstellen | $ 4.000,00 | 0 | (1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist oder als Unbeteiligter den Unfallhergang bezeugen kann, hat am Unfallort zu verweilen, die Stelle abzusichern, einen Notruf abzusetzen und bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu warten. Der Notruf im öffentlichen Straßenverkehr ist stets an das LSPD zu richten. Je nach Schwere des Unfalls ist ein zusätzlicher Notruf an das LSMD zu senden. (2) Wer sich von einer Unfallstelle unerlaubt entfernt, begeht ein Vergehen und wird mit einem Bußgeld belegt. Je nach Schwere des Vergehens kann eine zusätzliche Haftstrafte verhängt werden. (3) Jeder Unfallbeteiligte muss den Schaden dokumentieren und dem anderen Unfallbeteiligten seine Personendaten übermitteln, damit eine Schadensregulierung stattfinden kann. Sofern dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, kann eine Ersatzvornahme durch das LSPD durchgeführt werden. Der hierdurch entstandene Arbeitsaufwand wird entsprechend in Rechnung gestellt werden. |
§16 | §16 Kennzeichnung von Gefahrenstellen | $ 1.000,00 | 0 | Der Einsatz von Warnzeichen, dies betrifft die Hupe sowie sonstige Kennleuchten, sind nur dann erlaubt, wenn vor einer aktiven Gefahr gewarnt werden muss. Bei Missbrauch wird ein Bußgeld von mindestens 2.000 verhängt. |
§17 | §17 Sondersignale | $ 1.000,00 | 0 | (1) Einem Fahrzeug, welches durch Sondersignale (Blaulicht, Sirenen) Sonder- und Wegerechte in Anspruch nimmt, ist der Weg freizumachen, damit dieses zu seinem Einsatz fahren kann. Geschieht dies nicht, ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, in Höhe von mindestens 1.000 . (2) Fahrzeuge, welche von Sondersignalen Gebrauch machen, dürfen die gängigen Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen missachten. |
§18 | §18 Rechtsfahrgebot | $ 500,00 | 0 | Innerhalb des Staates gilt auf jeder Straße und jedem Weg das Rechtsfahrgebot. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 500 verhängt. |
§19 | §19 Fahren entgegen der Fahrrichtung | $ 500,00 | 0 | Im Straßenverkehr ist das Fahren im Gegenverkehr unzulässig und wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 500 geahndet. |
§20.1 | §20.1 Halten auf dem Highway/Freeway | $ 1.000,00 | 0 | Das Halten auf dem Highway oder Freeway ist aufgrund des hohen Gefahrenpotentials verboten und wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 1.000 geahndet. Zusätzlich wird ein StVO-Punkt vergeben. Zum Halten bei Notfällen auf Highways/Freeways ist der Grün-/Standstreifen zu verwenden. Der entsprechende Notfall ist dem LSPD auf Anfrage glaubhaft zu machen. |
§20.2 | §20.2 Halten auf Straßen | $ 500,00 | 0 | Das Halten auf den Straßen innerorts sowie außerorts ist verboten und wird mit einem Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 500 geahndet. Bei schwerer Gefährdung des Straßenverkehrs wird zusätzlich ein StVO-Punkt vergeben. |
§21 | §21 Fahren abseits befestigter Straßen (ausgenommen geländefähige Fahrzeuge) | $ 2.500,00 | 0 | Das Fahren abseits gekennzeichneter Straßen stellt ein hohes Gefahrenpotential dar, weshalb es mit einem Ordnungsgeld von mindestens 2.500 geahndet wird. Ausgenommen sind Fahrzeuge die dem Gelände entsprechend ausgestattet/gebaut sind. (Geländewagen, SUV, Landmaschinen, etc.). |
§22 | §22 Haltegenehmigung zur Ausübung des Dienstes | $ 1.000,00 | 0 | Den Mitarbeitern der nachfolgend aufgeführten Berufsfelder, sind dazu berechtigt auf der Straße, zur Erfüllung der Ihnen aufgetragenen Tätigkeit, für die Dauer Ihrer Tätigkeit zu halten: LSPD sowie LSMD Außerhalb der Aufgabenerfüllung gilt dieses Recht auch für die genannten Berufsgruppen nicht. In diesen Fällen wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 festgesetzt und ein StVO-Punkt eingetragen. |
§23 | §23 Freihalten von Rettungswegen | $ 8.000,00 | 0 | Rettungswege sind zu jedem Zeitpunkt freizuhalten. Für nicht mutwillige Sachschäden tragen Rettungskräfte keine Verantwortung. Bei Blockierung der Rettungswege wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 8.000 verhängt. |
§24 | §24 Halten und Parken in Parkverbotszonen | $ 2.500,00 | 0 | (1) Halten bedeutet: wenn der Motor des Fahrzeuges an ist das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten an derselben Position steht und der Fahrer das Fahrzeug nicht unmittelbar verlässt; Parken bedeutet: wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt der Motor des Fahrzeuges abgestellt ist und das Fahrzeug länger als eine Minute an derselben Position steht (2) Das Parken ist an/in Kreuzungen, unmittelbar an Hydranten sowie Ampeln und Fußgängerüberwegen verboten. Von den genannten Orten ist das Parken erst in einem Abstand von ca. zwei PKW-Längen erlaubt. (3) Das Parken ist weiterhin an rot sowie gelb gekennzeichneten Bordsteinkanten sowie auf Grünflächen verboten. (4) Das Halten oder Parken in Einfahrten jeglicher Art (u.a. auch von Krankenhäusern, der Polizeistation oder der Feuerwehr) ist verboten. (5) Es ist auch Verboten Einfahrten und Parkplätze mit einem Fahrzeug zuzuparken oder anderweitig zu blockieren. (6) Ein Fahrzeug muss in den gekennzeichneten Parkplätzen parken. Hierbei dürfen die Parkplatzmarkierungen nicht übertreten werden. Das Stehen auf der Parkplatzmarkierung wird bereits als Übertretung gewertet. Parkplätze mit entsprechender Kennzeichnung für die Nutzung durch Menschen mit Beeinträchtigungen dürfen nur bei Nachweis eines entsprechenden Ausweises hinsichtlich der Beeinträchtigung genutzt werden. |
§25 | §25 Vorrang an Fußgängerüberwegen | $ 1.000,00 | 0 | Die Fußgängerüberwege gelten dem sicheren Überqueren der Straße. Somit ist dort Fußgängern der Vortritt zu gewähren. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 1.000 verhängt. |
§26 | §26 Rechts vor Links | $ 1.000,00 | 0 | An allen Kreuzungen gilt das Rechts-vor-links-Gebot. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 1.000 verhängt. |
§27 | §27 Alkohol und Drogen | $ 3.500,00 | 10 | Das Führen eines Fahrzeuges unter alkoholischen Einfluss ist verboten. Der Alkoholpegel, um ein Fahrzeug bedenkenlos zu führen, beträgt 0,0% Promille Das Führen eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss ist verboten. Bei Verstoß wird ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 3.500 verhängt, eine Haftstrafe und zwei StVO-Punkte. |
§28 | §28 Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr | $ 2.500,00 | 0 | Wer durch eine unangemessene Fahrweise oder andere Handlungen die Sicherheit des Straßenverkehrs stark beeinträchtigt und dadurch Leib und/oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, erhält ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 und zwei StVO-Punkte. |
§29 | §29 Straßenschilder und Straßenmarkierungen | $ 1.000,00 | 0 | (1) Es gelten alle Schilder und Fahrbahnmarkierungen, die im Straßenverkehr auftauchen. Dazu zählen u.a. die Stoppschilder sowie STOP-Markierungen auf den Straßen, Parkschilder (auch Parkverbotsschilder) und Markierungen von Behindertenparkplätzen. (2) Bei Verstößen, wie das Überfahren eines Stoppschildes oder einer Stoppmarkierung auf der Fahrbahn wird eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 verhängt. |
§30 | §30 Warndreieck und Verbandskasten | $ 250,00 | 0 | Jedes Fahrzeug muss zu jeder Zeit mit mindestens einem Warndreieck und einem Verbandskasten ausgerüstet sein. |
§31 | §31 Abbau von StVO-Punkten | - | 0 | (1) Auf mündlichen Antrag beim LSPD können StVO-Punkte aus der Akte entfernt werden. (2) Voraussetzung hierfür ist, dass über drei Tage kein TC-Verstoß in die Akte des Bürgers eingetragen wurde. (3) Pro drei straflose Tage kann jeweils ein StVO-Punkt gestrichen werden. Maximal können auf diese Weise jedoch nur 6 Punkte auf einmal entfernt werden. |
§32 | §32 Nitrosysteme | $ 5.000,00 | 0 | (1) Der Gebrauch von Nitrosystemen in Kraftfahrzeugen ist nur auf Rennstrecken und Privatgeländen gestattet. (2) Der rechtswidrige Gebrauch von Nitrosystemen im öffentlichen Straßenverkehr wird mit einem Bußgeld i.H.v. 5.000 bestraft. Des Weiteren wird das Fahrzeug zum Entfernen der Systeme beschlagnahmt. (3) Bei wiederholter Missachtung fallen stattdessen beim zweiten Mal 10.000 und beim dritten Mal zusätzlich 2 StVO-Punkte an. |