Rechtsanwaltsordnung
Bitte beachten Sie, dass alle auf dieser Website aufgeführten Gesetze ausschließlich für das In-Character (IC) Gameplay in unserer GTA-Serverumgebung gelten.
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Paragraph | Straftat | Minimalstrafe | Haftzeit | Sonstiges |
§1 | §1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege | - | 0 | (1) Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. |
§2 | §2 Beruf des Rechtsanwalts | - | 0 | (1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. |
§3 | §3 Recht zur Beratung und Vertretung | - | 0 | (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, oder in Behörden aufzutreten, oder bei Fallklärungen, kann nur durch einen begründeten Grund wie: a. Gefährdung der Sicherheit, b. Er wird nicht benötigt, seitens der Person, welche ihn benötigen würde. (3) Jeder hat das Recht, einen Anwalt für das klären einer Rechtsangelegenheit bei zurufen. |
§4 | §4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts | - | 0 | (1) Ein gültig anerkannter Rechtsanwalt ist nur jemand, mit einer gültigen Anwaltslizenz. Diese wird bei der Stadtverwaltung, während der Sprechzeiten im Rathaus, beantragt. Nach Prüfung des Antrags kann die Lizenz erteilt werden. Wird diese erteilt, so muss man sich bei der Führungsebene des LSPD vorstellen, damit die Lizenz erfasst werden kann. (2) Zum Rechtsanwalt zugelassen werden, kann nur jemand, der 1. noch keinen Akteneintrag hat, welche über den leichten Tatbestand geht. 2. Staatsbürger des Staates Los Santos. (3) Der leichte Tatbestand wie in Absatz 2. lit.1 genannt wird, wird erst übertroffen, wenn der jeweilige Rechtsanwalt in Verbindung zu einer Straftat steht, welche a. Körperliche Schäden an etwas/jemanden verursacht/ mitgewirkt hat, b. Verrat an den Staat Los Santos begeht. (4) Ein offizieller Staatsbürger des Staates Los Santos wie in Absatz 2.lit.2 beschrieben wird, ist jemand, welcher einen gültigen Personalausweis verfügt und legal im Lande ist. |
§5 | §5 Entzug der Anwaltslizenz | - | 0 | (1) Die Anwaltslizenz kann entzogen werden, wenn, 1. der Antragssteller den leichten Tatbestand übertroffen hat. 2. der Antragssteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dass sie als unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. 3. der Antragssteller die Schweigepflicht gegenüber seiner Mandanten gebrochen hat. 4. der Antragstellende aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 5. der Antragstellende eine nicht akzeptable Anzahl von Straftaten, welche unter dem Mittleren Tatbestand liegen begeht und sich nicht der Besserung (Wiederholungstäter) zeigt. |
§6 | §6 Umgang bei Rechtlichen Vertretungen | - | 0 | (1) Jedes Gespräch, welches der Rechtsanwalt bei Rechtlichen Vertretungen führt, unterliegt einer Schweigepflicht. Sprich alle Informationen aus der Vertretung / ausüben des Berufes, ist streng vertraulich zu behandeln. (2) Die Schweigepflicht ist erst dann nicht gültig, wenn der Mandant, zustimmt, dass die jeweiligen Informationen nicht der Schweigepflicht unterliegen. Die Akteneinsicht unterliegt, sofern der Akteneigentümer das erlaubt, der Schweigepflicht. Bruch dieser Schweigepflicht ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 zu bestrafen. (3) Der Rechtsanwalt wird bei Verteidigungen erst dann zugezogen, soweit sich der Beschuldigte sich sicher in den Zellen befindet. |
§7 | §7 Akteneinsicht | - | 0 | (1) Der Inhalt einer Polizeiakte ist lediglich für das LSPD und den Akteneigentümer bestimmt. (2) Akteneigentümer ist die Person, welche eine eigene Akte hat. Diese verfügt jederzeit über das Recht ihre eigene Akte einzusehen. Diese darf jederzeit entscheiden, ob Personen in der Umgebung in seine Akte hineinschauen/zuhören darf oder nicht. (3) Der Rechtsbeistand besitzt zu den ihm zugewiesenen Fällen komplette Akteneinsicht. (4) Folgende Informationen gehören zur Akteneinsicht: 1. Vor- und Nachname 2. Geschlecht 3. Größe 4. Telefonnummer 5. Übersicht aller Lizenzen 6. Aktuelle Strafanzeigen 7. Aktuelle Bußgelder / Straftaten (5) Die Akteneinsicht unterliegt der Schweigepflicht. Bruch dieser Schweigepflicht ist mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 zu bestrafen. |