Polizeigesetz
Bitte beachten Sie, dass alle auf dieser Website aufgeführten Gesetze ausschließlich für das In-Character (IC) Gameplay in unserer GTA-Serverumgebung gelten.
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Paragraph | Straftat | Minimalstrafe | Haftzeit | Sonstiges |
§1 | Aufgabe der Polizei | $ 100,00 | 0 | Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. (2) Hierzu gehören hauptsächlich folgende Tätigkeiten: a. Sicherung des Straßenverkehrs und Ahndung von Verstößen b. Durchführen von Ermittlungsverfahren c. Gestaltung des Strafvollzuges |
§2 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | $ 100,00 | 0 | Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. |
§3 | Einschränken von Grundrechten | $ 100,00 | 0 | Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf 1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2), 2. Freiheit der Person (Art. 2), 3. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 9) eingeschränkt. |
§4 | Polizeiliche Maßnahme | $ 100,00 | 0 | (1) Jegliche Dienstliche Tätigkeit, die den Sinn der Erfüllung der Aufgaben der Polizei erfüllt, gilt als polizeiliche Maßnahme |
§5 | Personenkontrolle und Durchsuchung | $ 100,00 | 0 | (1) Personenkontrollen können an öffentlichen Plätzen jederzeit, ohne Tatverdacht durchgeführt werden. Hier dürfen Ausweise kontrolliert werden. (2) Verkehrskontrollen können von der Polizei auf allen öffentlichen Straßen und Wegen durchgeführt werden. Hier besteht kein automatisches Anrecht auf eine Durchsuchung. (3) Organisierte, stationäre Verkehrskontrollen ermächtigen die Polizei zur Durchsuchung jeglicher Fahrzeuge und Personen. (4) Durchsuchungen sind bei dringendem Tatverdacht, in öffentlichen Gebäuden sowie bei Antreffen innerhalb von circa 25 m um Felder, Verkäufer und Verarbeitern von Betäubungsmitteln rechtens. (5) Eine Durchsuchung und das Betreten von Wohnungen und Grundstücke durch Staatsbeamte ist nur bei Vorliegen eines präsidialen Beschlusses, oder bei Gefahr im Verzug rechtens. |
§6 | Beschlagnahmung | $ 100,00 | 0 | Kraftfahrzeuge können beschlagnahmt werden, wenn: a. der Halter des Fahrzeuges nicht aufzufinden ist b. der Halter des Fahrzeuges verhaftet wurde c. das Fahrzeug für Straftaten genutzt wurde |
§7 | Platzverweise | $ 100,00 | 0 | (1) Die Polizei kann mit Begründung Platzverweise für maximal 24h aussprechen. |
§8 | Gewahrsam | $ 100,00 | 0 | (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn a. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder b. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu verhindern, oder c. eine Straftat begangen worden ist, oder d. ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt |
§9 | Untersuchungshaft | $ 100,00 | 0 | (1) Ein Beschuldigter/ Verdächtiger kann von der Polizei in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt. (2) Die Untersuchungshaft dient zur Ermittlung des Strafmaßes und Sicherung sowie Sammlung von Beweismitteln. |
§10 | Gefahr im Verzug | $ 100,00 | 0 | (1) Gefahr im Verzug ist in folgenden Situationen gegeben: a. es besteht Gefahr für Leib und Leben b. es ist mit einer Flucht, einem Verlust von Beweismitteln oder einem Schaden an einem Rechtsgut zu rechnen ist. |
§11 | Miranda-Belehrung | $ 100,00 | 0 | (1) Bei der Verhaftung ist dem Verdächtigen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens stets folgende Belehrung über seine Rechte vorzulesen: a. “Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden. Da sich aktuell keine Anwälte im Staate befinden, müssen Sie sich zu jedem Zeitpunkt selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?” (2) Aussagen und Bekundungen des Festgenommenen dürfen nur ab dem Zeitpunkt ab der ordnungsgemäßen Verlesung der Miranda-Belehrung verwertet werden. Alles zuvor Gesagte ist nicht verwertbar. (3) Wird die Belehrung zum zweiten Mal unter Zeugen vorgelesen, gilt diese automatisch als verstanden. |
§12 | Ordnungshaft | $ 5.000,00 | 0 | (1) Verhält sich ein Bürger des Staates gegenüber Staatsbeamten respektlos, herabwürdigend oder ist außergewöhnlich uneinsichtig, so kann dieser durch einen Beamten der Polizei für höchstens 30 Hafteinheiten in Ordnungshaft genommen werden. Diese Ordnungshaft ist mit Angabe des Sachverhaltes der Ordnungshaft zu dokumentieren. |
§13 | Legitimationspflicht | $ 100,00 | 0 | (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen, haben sich alle an der Maßnahme beteiligten Staatsbeamten durch einen Dienstausweis oder der Nennung seiner Dienstnummer auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird |
§14 | Führungszeugnis | - | 0 | (1) Jeder Person, wird auf Antrag beim LSPD ein Zeugnis über den gesamten Inhalt ihrer Polizeiakte erteilt (Führungszeugnis). (2) Die Abgabe des Führungszeugnisses ist nur durch das LSPD an die antragstellende Person zulässig. |
§15 | Hafteinheiten | - | 0 | (1) Einer Person können maximal 120 Hafteinheiten verhängt werden. (2) Wird eine Person auf einmal für mehrere separate Fahndungen bestraft, werden die Hafteinheiten addiert und für jede Einheit über 120 stattdessen1.000 verhängt. |
§16 | Vermummung im Dienst | $ 2.500,00 | 0 | (1) Trägt ein Polizist eine Maskierung oder bedeckt sein Gesicht durch ein Kleidungsstück, ist dies um seine Identität zu schützen und dient daher einem höheren Zweck. Dies ist nur gestattet, wenn dies die Situation verlangt, zum Beispiel SWAT-Einsatz. LSBG §6 findet in einer solchen Situation keine Anwendung. (2) In der Freizeit eines Polizeibeamten, gelten die Vorschriften nach §6 Vermummungsverbot und werden in selber Höhe bestraft. |