Los Santos Strafgesetzbuch

Bitte beachten Sie, dass alle auf dieser Website aufgeführten Gesetze ausschließlich für das In-Character (IC) Gameplay in unserer GTA-Serverumgebung gelten.

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ParagraphStraftatMinimalstrafeHaftzeitSonstiges
§1Eindeutige Identifizierung von Beschuldigten$1.000,000Zur Anklage/Beschuldigung einer Straftat muss eine eindeutige Identifizierung des Beschuldigten vorhanden sein oder eine direkte Kausalität von Indizien bzw. Beweisen, welche nur auf den Beschuldigten zutreffen.
§2Täterschaften - Bewertung aller Mittäter als Täter$0,000(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Begehen mehrere die Tat gemeinsam und gemeinschaftlich, so kann jeder als Haupttäter bestraft. (2) Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, wird im Falle einer von dieser Vereinigung verübten rechtswidrigen Tat gleich dem Täter bestraft, sofern die konkreten Tathandlungen zum überwiegenden Maße von einem gemeinschaftlichen Vorsatz getragen waren und sofern bewiesen werden kann, dass diese vor Ort waren.
§3Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln$0,000(1) Vorsatz ist gegeben, wenn dem Täter bewusst ist, dass er eine rechtswidrige Tat ausübt und er diese dennoch vollendet. Vorsätzliche Straftaten werden mit dem vollen Maß bestraft. (2) Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn aus Unvorsichtigkeit eine verbotene Handlung begangen wird. Fahrlässige Straftaten werden mit 70 % des Strafmaßes bestraft.
§4Ausweispflicht$250,000(1) Jeder Bürger des Staates, hat die Pflicht seinen Personalausweis jederzeit mit sich zu führen und diesen auf Verlangen von Staatsbeamten vorzuzeigen. (2) Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe von 250 bestraft. (3) Ausweisdokumente dürfen nicht bemalt, zerstört oder auf sonstige Weise selbstständig verändert werden.
§5Vermummungsverbot$500,000(1) Das Gesicht eines Bürgers muss zur Identitätsfeststellung immer frei sichtbar sein und darf nicht durch Kleidungsstücke und/oder Masken verdeckt werden. (2) Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot wird mit einer Geldstrafe von mindestens 500 geahndet. (3) Weigert sich ein Bürger, nach der (maximal) zweiten Aufforderung des Abnehmens der Vermummung, kann dieser bis zur Erfüllung seiner Pflicht in Gewahrsam genommen werden.
§6Versammlungsgesetz$650,000(1) Eine Veranstaltung / Versammlung muss bei der Polizei angemeldet und genehmigt werden. (2) Eine Veranstaltung/ Versammlung ist eine Ansammlung von mehr als 15 Personen zu einem gemeinsamen Zweck. (3) Kriterien für die Anmeldung der Versammlung / Veranstaltung ist ein Mediziner im Dienst mit einem medizinischen Fahrzeug und gegebenenfalls (falls es um ein Autotreff geht) ein Mechaniker vor Ort. (4) Versammlungen / Veranstaltung die nicht angemeldet worden sind und nicht genehmigt worden sind, werden von der Polizei aufgelöst und der Veranstalter wird strafrechtlich verfolgt.
§7.1Körperverletzung ohne Waffengebrauch$1.500,000Wer eine andere Person ohne Waffengebrauch körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 1.500 und einer Haftstrafe von zwei Monaten bestraft.
§7.2Schwere Körperverletzung ohne Waffengebrauch$2.000,0010Wer eine andere Person im besonders schweren Fall ohne Waffengebrauch körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 2000 und einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Die Einschätzung als schwere Körperverletzung obliegt dem LSMD.
§7.3Gefährliche Körperverletzung mit Waffengebrauch$4.000,0015(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 4.000 bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
§7.4Gefährliche Körperverletzung mit schwerwiegenden Langzeitfolgen$8.000,0020(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf mindestens einem Auge, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Teil des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheiten oder Behinderung verfällt, so ist die Folge eine Freiheitsstrafe von mindestens 25 Monaten und eine Geldstrafe von mindestens 8.000 . (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, ist die Freiheitsstrafe nicht gering zu halten.
§8Beteiligung an einer Schlägerei$2.000,0010Die Teilnahme an einer Schlägerei ist strafbar und wird mit 2.000 und 10 Monaten Haft geahndet.
§9Notwehr$0,000Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Würde, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§10Totschlag$15.000,0025Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Geldstrafe von mindestens 15.000 und Haftstrafe bestraft.
§11Mord$100.000,00120Mörder ist, wer 1. aus Mordlust, 2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, 3. aus Habgier, 4. aus niedrigen Beweggründen, 5. heimtückisch, 6. grausam, 7. mit gemeingefährlichen Mitteln oder 8. um anderen eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. (2) Ein Mörder wird mit einer Geldstrafe von mindestens 100.000 und Haftstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.
§12Freiheitsberaubung$10.000,0025Wer einem Menschen widerrechtlich die persönliche Bewegungsfreiheit raubt/verwehrt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 und einer Haftstrafe bestraft.
§13Geiselnahme$25.000,0030Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 25.000 und Haftstrafe bestraft.
§14Bedrohung$4.500,008Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen diesen oder eine diesem nahestehende Person gerichteten Verbrechens droht, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 4.500 und Haftstrafe bestraft.
§15Belästigung/ Nachstellung (Stalking)$5.000,005Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung zu beeinträchtigen, indem er beharrlich 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, 2. mit Telekommunikationsmitteln und durch soziale/öffentliche Medien versucht Kontakt zu dieser Person herzustellen oder 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 und Haftstrafe bestraft.
§16.1Sexuelle Belästigung$25.000,0015(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Haftstrafe von mindestens 15 Monaten und mit Geldstrafe von mindestens 25.000 bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§16.2Schwere Sexuelle Belästigung (in Gruppen)$30.000,0025(1) In besonders schweren Fällen von sexueller Belästigung nach § 16.2 ist die Haftstrafe 25 Monate und eine Geldstrafe von 30.000 . Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§17Prostitution$10.000,0010Sexuelle Handlungen gegen Geld oder andere Bezahlung anzubieten oder anzunehmen ist untersagt. Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 und 10 Monaten Haftzeit geahndet.
18.1Nötigung$10.000,0015Wer ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 und Haftstrafe bestraft.
18.2Erpressung$25.000,0015Wer zusätzlich zur Nötigung das Vermögen des Genötigten schädigt oder benachteiligt und sich an diesem Vermögen bereichert, macht sich der Erpressung strafbar, welche mit einer Geldstrafe von mindestens 25.000 und Haftstrafe geahndet wird.
§19Beleidigung$2.000,000(1) Beleidigungen sind nicht zulässig. Die Einschätzung als Beleidigung obliegt unter Berücksichtigung des Beleidigten dem LSPD. (2) Die Beleidigung wird mit Geldstrafe von mindestens 2.000 bestraft.
§20Erregung eines öffentlichen Ärgernisses$2.000,005Wer öffentlich sexuelle oder grob ungehörige Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 2.000 und einer Haftzeit von 5 Monaten bestraft.
§21.1Unterlassene Hilfeleistung$5.000,0015Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, macht sich der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von 5.000 und Haftstrafe bestraft.
§21.2Schwere Unterlassene Hilfeleistung (Vorsätzliche Verhinderung)$9.000,0020Wer in einer Situation eine Person aktiv und wissentlich behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, macht sich im schweren Fall der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von mindestens 9.000 und Haftstrafe bestraft.
§22.1Diebstahl$5.000,0015Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§22.2Schwerer Diebstahl$10.000,0015Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Hier wird der Täter mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 und Haftstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§23Raub$15.000,0015Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 15.000 und einer Haftstrafe bestraft.
§24Bankraub$25.000,0060Ein Bankraub ist der Diebstahl des Geldes, welches in Banktresoren aufbewahrt wird und rechtmäßig dem Staat bzw. den Bürgern gehört. Diese Handlung ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe von mindestens 25.000 und Haftstrafe geahndet. Der Versuch ist strafbar.
§25Hehlerei$10.000,0010Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von mindestens 10.000 bestraft.
§26Sachbeschädigung$4.000,000(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 4.000 bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache verändert. (3) Zusätzlich ist der entstandene Schaden zu begleichen.
§27Betrug$10.000,0030Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen oder eines Gewerbes dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt, macht sich des Betruges strafbar und wird mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 und einer Haftstrafe bestraft.
§28Hausfriedensbruch$4.000,0020Wer in Wohnräume, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen, in durch die Exekutive abgesperrte oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch und wird mit einer Geldstrafe von 4.000 oder Haftstrafe bestraft. Eine Ausnahme bildet die Betretung von privatem Gelände im Rahmen der begründeten Dienstausübung des LSPD oder LSMD sowie um der Erste-Hilfe-Verpflichtung nachzukommen.
§29.1Besitz von Schwarzgeld bis einschließlich 10.000$10.000,0010(1) Schwarzgeld ist jegliches Geld, welches nicht von der staatlichen Bank anerkannt wird. (2) Der Besitz von Schwarzgeld in einer Menge zwischen 1 und 10.000 , wird mit einer Geldstrafe von 10.000 und einer Haftstrafe von 10 Monaten bestraft.
§29.2Besitz von Schwarzgeld bis einschließlich 25.000$25.000,0020(1) Schwarzgeld ist jegliches Geld, welches nicht von der staatlichen Bank anerkannt wird. (2) Der Besitz von Schwarzgeld in einer Menge zwischen 10.001 und 25.000 , wird mit einer Geldstrafe von 25.000 und einer Haftstrafe von 20 Monaten bestraft.
§29.3Besitz von Schwarzgeld bis einschließlich 50.000$50.000,0030(1) Schwarzgeld ist jegliches Geld, welches nicht von der staatlichen Bank anerkannt wird. (2) Der Besitz von Schwarzgeld in einer Menge zwischen 25.001 und 50.000 , wird mit einer Geldstrafe von 50.000 und einer Haftstrafe von 30 Monaten bestraft.
§29.4Besitz von Schwarzgeld über 50.000$75.000,0045(1) Schwarzgeld ist jegliches Geld, welches nicht von der staatlichen Bank anerkannt wird. (2) Der Besitz von Schwarzgeld in einer Menge von über 50.001 , wird mit einer Geldstrafe von 75.000 und einer Haftstrafe von 45 Monaten bestraft.
§30Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen$3.000,0015(1) Wer unbefugt a. inländische oder ausländische Amts- und Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, b. Die Berufsbezeichnung eines (Fach-) Arztes, Psychologen bzw. Psychotherapeut, Apothekers, Anwalts, Staatsanwaltes, Richters, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters trägt c. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt oder d. Handlungen vornimmt, welche nur die Exekutive durchführt oder zur Behinderung der Judikative beiträgt, macht sich dem Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar und wird mit einer Geldstrafe von 3.000 und einer Haftstrafe von 15 Monaten bestraft.
§31Betreten von Sperrgebieten$15.000,0015(1) Folgende Gebiete sind für unbefugten Zutritt verboten: a. US Army Base am Fort Zancudo b. Flugzeugträger c. Staatsgefängnisse d. Temporär ausgerufene Sperrzonen (2) Das Betreten von Sperrgebieten wird mit einer Geldstrafe von 15.000 und einer Haftstrafe von 15 Monaten bestraft. Zusätzlich haben Staatsbeamte das Recht direkt den Beschuss zu eröffnen.
§32.1Bestechung$25.000,0060Staatsbeamte sind alle Beschäftigten der staatlichen Fraktionen. (2) Wer einem Staatsbeamten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich der Bestechung strafbar. Die Bestechung wird mit einer Geldstrafe von 25.000 und einer Haftstrafe von 60 Monaten bestraft.
§32.2Korruption$100.000,0075Ein Staatsbeamter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich der Korruption strafbar. Die Korruption wird mit einer Geldstrafe von 100.000 und einer Haftstrafe von 75 Monaten bestraft. Zusätzlich wird der Beamte aus dem Dienstverhältnis enthoben.
§33Terrorismus$100.000,00100Angriffe, welche das Ziel haben die staatliche Ordnung zu schwächen oder gar zu zerstören, gelten als Angriffe auf die staatliche Ordnung oder auch Terrorismus. Als Angriffe gelten gewaltsame Übergriffe zu Lasten der öffentlichen Ordnung und sind strafbar. Hacking oder dafür vorbereitende Handlungen gelten als Angriff im Sinne des Gesetzes. Ein Terrorist wird mit einer Geldstrafe von mindestens 100.000 und Haftstrafe bestraft.
§34Entzug polizeilicher Maßnahmen (Anweisungen nicht folgen/Flucht)$5.000,0010Wer einer dienstlichen Anweisung eines Amtsträgers nicht Folge leistet oder sich einer polizeilichen Maßnahme entzieht, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 oder Haftstrafe bestraft.
§35Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Gewalteinsatz)$7.500,0010Wer einen Staatsbeamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 7.000 oder Haftstrafe bestraft.
§36Behinderung von Einsatzkräften$7.000,0010Die Behinderung von Einsatzkräften wird mit einer Geldstrafe von mindestens 7.000 oder Haftstrafe bestraft.
§37Strafvereitelung$20.000,0020Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, begeht eine Strafvereitelung und wird mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 und Haftstrafe bestraft.
§38Nichtanzeigen geplanter Straftaten$10.000,005Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat, zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von mindestens 10.000 bestraft.
§39Gefangenenbefreiung$15.000,0020Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe von mindestens 15.000 bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§40Missbrauch von Notrufen$2.000,005Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 2.000 oder Haftstrafe bestraft.
§41Vortäuschen einer Straftat$5.000,005Wer wider besseren Wissens gegenüber der Justiz oder der Polizei Aussagen trifft, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat begangen wurde oder, dass die Begehung bevorsteht, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 und Haftstrafe bestraft.
§42Rufmord$5.000,000Wer Aussagen über einen Dritten tätigt, welche das Ziel haben, die Glaubwürdigkeit oder den Ruf der Person zu schädigen, begeht Rufmord und wird mit einer Geldstrafe von 5.000 § bestraft.
§43Unterstellung/Verleumdung$3.000,005Wer einem Zivilisten oder einem Amtsträger eine getätigte oder noch tätigende, gesetzeswidrige Handlung ohne Beweismittel unterstellt oder nachsagt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 3.000 und Haftstrafe bestraft. Ausnahme von Abs.1 bilden alle Amtsträger der Exekutive, sowie Judikative, welche eine Unterstellung tätigen dürfen, sobald ein Verdachtsmoment gegenüber einem Straftäter/mehreren Straftätern vorliegt.
§47.1Ersatzfreiheitsstrafe (bis zu 50%) (D)$0,000(1) Es kann bei einer Abhandlung zu einer Verständigung kommen. Sofern sich die Situation bietet, kann der Täter für weniger Bußgeld eine höhere Haftstrafe bekommen. Dieses Abhandeln beschreibt die "Ersatzfreiheitsstrafe". Dort wird ein gewisser Teil der Geldstrafe je nach Fall gekürzt, aber dafür die Haftstrafe verlängert. (2) Man berechnet es mit 1.000 je Haftmonat. Das Bußgeld wird gekürzt, bis maximal 50 % der eigentlichen Geldstrafe. Dann wird der gekürzte Teil als Wert geteilt durch die 1.000 und die daraus resultierende Haftstrafe wird zur eigentlichen Haftstrafe dazu addiert. (3) Die Ersatzfreiheitsstrafe muss NICHT immer eingesetzt werden und ist auch oft vom Fall abhängig.
§47.2Haftumwandlung (bis zu 50%) (D)$0,000(1) Es kann bei einer Abhandlung zu einer Verständigung kommen. Sofern sich die Situation bietet, kann der Täter für weniger Haftstrafe ein höheres Bußgeld bekommen. Dieses Abhandeln beschreibt die "Haftumwandlung". Dort wird ein gewisser Teil der Haftstrafe je nach Fall gekürzt, aber dafür das Bußgeld erhöht. (2) Man berechnet es mit 2.000 je Haftmonat. Die Haftzeit wird gekürzt, bis maximal 50 % der eigentlichen Haftdauer. Dann wird der gekürzte Teil als Wert mal 2.000 und die daraus resultierende Geldstrafe wird zur eigentlichen Geldstrafe dazu addiert. (3) Die Haftumwandlung muss NICHT immer eingesetzt werden und ist auch oft vom Einzelfall abhängig.
§48Menschenhandel$30.000,0030Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe von mindestens 30.000 wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn 1. diese Person ausgebeutet werden soll a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an. oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, b) durch eine Beschäftigung, c) bei der Ausübung der Bettelei oder d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem Entsprechen oder Ähneln, gehalten werden soll oder 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll. Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen.
$49Zwangsheirat$10.000,0015Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe von mindestens 10.000 bestraft.
§50Urkundenfälschung$10.000,0020Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von mindestens 10.000 bestraft.
§51Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels$20.000,0015(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von mindestens 20.000 bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
§52Brandstiftung$10.000,0015Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe von mindestens 10.000 bestraft.
§53Verwendung von Feuerwerkskörpern$5.000,000(1) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern und ähnlichen Sprengmitteln im öffentlichen Raum ist ausschließlich im Zeitraum vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres zulässig. Die Verwendung außerhalb dieses Zeitraumes ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet. (2) Die Nutzung von Feuerwerkskörper auf dem eigenen Privatgelände oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ist unterjährig zu besonderen Anlässen, wie Geburtstagsfeiern oder anderen Feierlichkeiten, zulässig.